FG Niedersachsen - Urteil vom 28.11.2014
7 K 168/13
Normen:
AO § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;

Verjährung der Aussetzungszinsen bei Bestandskraft der nach tatsächlicher Verständigung im Klageverfahren ergangenen Änderungsbescheide

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.11.2014 - Aktenzeichen 7 K 168/13

DRsp Nr. 2016/546

Verjährung der Aussetzungszinsen bei Bestandskraft der nach tatsächlicher Verständigung im Klageverfahren ergangenen Änderungsbescheide

Keine Verjährung der Aussetzungszinsen, wenn sich nach tatsächlicher Verständigung im Klageverfahren und Beendigung des Klageverfahrens die Umsetzung in Änderungsbescheiden aufgrund von Einwendungen der Klägerin verzögert - maßgeblicher Zeitpunkt für die endgültige Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO) ist nicht die tatsächliche Verständigung oder die Erledigungserklärung im Klageverfahren, sondern erst der Eintritt der Bestandskraft der geänderten Bescheide.

Normenkette:

AO § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5;

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) Aussetzungszinsen verspätet (nach Ablauf der Festsetzungsfrist) festgesetzt hat.

Die Klägerin ist durch Formwechsel aus der X-GmbH hervorgegangen. Aufgrund einer Steuerfahndungs- und Außenprüfung hatte das FA geänderte Steuerbescheide für die Jahre ... bis ... erlassen. Hieraus ergaben sich nachzuzahlende Steuern und Nebenleistungen in erheblicher Höhe, zahlbar spätestens am ....

Die GmbH legte gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Sie machte geltend, die Änderungsbescheide, u.a. auch für den Prüfungszeitraum ...bis ..., seien ersatzlos aufzuheben.

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