Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) Aussetzungszinsen verspätet (nach Ablauf der Festsetzungsfrist) festgesetzt hat.
Die Klägerin ist durch Formwechsel aus der X-GmbH hervorgegangen. Aufgrund einer Steuerfahndungs- und Außenprüfung hatte das FA geänderte Steuerbescheide für die Jahre ... bis ... erlassen. Hieraus ergaben sich nachzuzahlende Steuern und Nebenleistungen in erheblicher Höhe, zahlbar spätestens am ....
Die GmbH legte gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Sie machte geltend, die Änderungsbescheide, u.a. auch für den Prüfungszeitraum ...bis ..., seien ersatzlos aufzuheben.
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