I.
Streitig ist, ob der Anspruch des Klägers auf Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer verjährt ist.
Der Kläger hat seit 1. Januar 1995 seinen alleinigen Wohnsitz in den USA und ist seitdem in der Bundesrepublik Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig.
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