BGH - Beschluss vom 09.06.2020
VIII ZR 315/19
Normen:
BGB § 123 Abs. 2; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 438 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2020, 504
NJW 2020, 3312
VRS 2020, 225
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 158/18
OLG Karlsruhe, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 245/18

Verjährung des Anspruchs auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs i.R.d. sog. VW-Abgasskandals; Zurechung des arglistigen Verhaltens des Herstellers; Aufspielen eines Software-Updates als ein den Neubeginn der Verjährung auslösendes Anerkenntnis

BGH, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 315/19

DRsp Nr. 2020/9741

Verjährung des Anspruchs auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs i.R.d. sog. VW-Abgasskandals; Zurechung des arglistigen Verhaltens des Herstellers; Aufspielen eines Software-Updates als ein den Neubeginn der Verjährung auslösendes Anerkenntnis

1. Eine Rechtssache hat nicht bereits dann grundsätzliche Bedeutung, wenn dies vom Rechtsmittelführer behauptet wird. Vielmehr sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist. 2. Bezüglich der Frage der Treuwidrigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede fehlt es an der Darlegung einer Grundsatzbedeutung. Diese Frage ist einer abstrakten Klärung nicht zugänglich, weil es bei der Beurteilung der Treuwidrigkeit auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt.