BGH - Urteil vom 27.09.2017
VIII ZR 99/16
Normen:
BGB § 213; BGB § 214 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 2578
DAR 2018, 22
MDR 2017, 1349
NJW 2017, 9
NJW 2018, 387
WM 2018, 1471
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 59/14
OLG Zweibrücken, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 40/15

Verjährung des Anspruchs auf Reparatur eines gebrauchten Fahrzeugs auf Grundlage der Garantievereinbarung; Ableitung von zwei Ansprüchen aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt; Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-)Garantie andererseits; Erstreckung der Verjährungshemmung

BGH, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 99/16

DRsp Nr. 2017/15024

Verjährung des Anspruchs auf Reparatur eines gebrauchten Fahrzeugs auf Grundlage der Garantievereinbarung; Ableitung von zwei Ansprüchen aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt; Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-)Garantie andererseits; Erstreckung der Verjährungshemmung

Zwei Ansprüche beruhen auf "demselben Grund" im Sinne von § 213 BGB, wenn sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss "im Kern" identisch sein. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-)Garantie andererseits (Fortführung Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. April 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 213; BGB § 214 Abs. 1;

Tatbestand