OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.06.2016
4 U 129/15
Normen:
BGB § 200 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1336/13

Verjährung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 4 U 129/15

DRsp Nr. 2017/4685

Verjährung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld

1. Der Anspruch auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld verjährt gem. §§ 196, 200 S. 1 BGB binnen zehn Jahren ab dem Entstehen des Anspruchs. 2. Die Zustellung einer entsprechenden Klage ist nicht demnächst i.S. von § 167 ZPO erfolgt, wenn sich die Zustellung dadurch verzögert hat, dass scheinbar im Namen von drei Einzelpersonen Klage erhoben und für zwei von ihnen Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, obwohl materiell-rechtlich eine BGB -Gesellschaft Klägerin war. Bei einer Klage einer BGB -Gesellschaft kann es nicht darauf ankommen, ob ein Teil der Gesellschafter persönlich bedürftig ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Mai 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau (Az.: 7 O 1336/13) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 200 S. 1;

Gründe

I.