I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat im August 1993 rd. 20 000 kg Rindfleisch zur Ausfuhr nach Jordanien abfertigen lassen und hierfür einen Vorschuss auf die Ausfuhrerstattung erhalten. Nach Vorlage u.a. der Bescheinigung einer Kontroll- und Überwachungsgesellschaft hat der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) die von der Klägerin gestellten Sicherheiten im April 1994 freigegeben.
Im Rahmen von der Europäischen Kommission aufgenommener Untersuchungen sind Zweifel daran aufgetaucht, ob das Fleisch tatsächlich in den freien Verkehr Jordaniens gelangt und nicht vielmehr im Transit- oder Reexportverfahren in den Irak befördert worden ist, wohin Fleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft aufgrund eines entsprechenden Handelsembargos damals nur nach Erteilung einer entsprechenden Ausfuhrgenehmigung ausgeführt werden durfte, welche die Klägerin nicht eingeholt hat.
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