BGH - Urteil vom 22.02.2019
V ZR 136/18
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 902 Abs. 1 S. 1; BGB § 932; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; NRG BW § 26 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2019, 608
NJW-RR 2019, 590
NZM 2019, 350
VersR 2019, 769
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 254/17
LG Ravensburg, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 178/17

Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste

BGH, Urteil vom 22.02.2019 - Aktenzeichen V ZR 136/18

DRsp Nr. 2019/5411

Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste

Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 NRG BW unverjährbar. Er unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg - 1. Zivilkammer - vom 26. April 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199; BGB § 902 Abs. 1 S. 1; BGB § 932; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; NRG BW § 26 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Baden-Württemberg. Ihre Grundstücke liegen nicht nebeneinander, sondern stoßen rechtwinklig aufeinander und umgrenzen das Grundstück eines dritten Nachbarn. Alle drei Grundstücke haben einen gemeinsamen Grenzpunkt. In der Nähe des Grenzpunkts befindet sich eine Fichte, deren Stamm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts teilweise auf dem Grundstück der Beklagten und teilweise auf dem Grundstück des dritten Nachbarn steht. Äste der Fichte ragen auf das Grundstück der Klägerin herüber.