OLG Köln - Urteil vom 27.01.2017
19 U 89/16
Normen:
HGB § 87c Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 80/14

Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs

OLG Köln, Urteil vom 27.01.2017 - Aktenzeichen 19 U 89/16

DRsp Nr. 2017/16643

Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs

Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs gem. § 87c Abs. 2 HGB verjährt gem. § 195 BGB in drei Jahren. Dabei entsteht der Anspruch i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht erst bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, sondern mit der Erteilung der jeweiligen Provisionsabrechnung nach § 87c Abs. 1 HGB.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 31.05.2016 - 41 O 80/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den der Klägerin erteilten Buchauszug (Anlage B 20a) um diejenigen Geschäfte mit Auftragsnummern unterhalb der Auftragsnummer 11A002 zu ergänzen, die die Beklagte bezüglich der Produktgruppen:

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Armaturen für die Eisen- und Stahlindustrie, einschließlich Gichtgasentspannungsturbinenanlagen

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Armaturen für die chemische und petrochemische Industrie

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Ersatzteile und Reparaturaufträge, bezogen auf die beiden vorgenannten Produktgruppen, mit Ausnahme von Armaturen und Ausrüstungen für die Glasindustrie sowie Gießsysteme und Einrichtungen für die Hüttenindustrie