Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Q. (fortan: Schuldnerin) beauftragte die Beklagte mit Vereinbarung vom 31. August 2011 mit ihrer wirtschaftsrechtlichen anwaltlichen Beratung, insbesondere der Entwicklung eines Sanierungskonzepts. Nr. 13 der Vereinbarung enthielt folgende Regelung:
"Aktenaufbewahrung Wir führen unsere Akten entweder in elektronischer oder papiergebundener Form. Unterlagen bewahren wir für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Abschluss des Mandats auf. Danach sind wir berechtigt, Daten zu löschen bzw. Akten zu vernichten, soweit wir Ihnen nicht Originaldokumente zur Aufbewahrung übergeben."
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