BGH - Urteil vom 15.10.2020
IX ZR 243/19
Normen:
BGB § 195; BGB § 667;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 44
BB 2020, 2561
DStR 2021, 503
DStRE 2021, 638
DZWIR 2021, 117
FamRZ 2021, 156
NJW 2020, 3725
WM 2022, 131
ZInsO 2020, 2534
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 125/17
OLG Frankfurt/Main, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 43/18

Verjährung des Anspruchs des Mandanten auf Herausgabe der Handakten nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften; Einfluss der berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist auf den Lauf der Verjährung

BGH, Urteil vom 15.10.2020 - Aktenzeichen IX ZR 243/19

DRsp Nr. 2020/16321

Verjährung des Anspruchs des Mandanten auf Herausgabe der Handakten nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften; Einfluss der berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist auf den Lauf der Verjährung

Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakten verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 667;

Tatbestand

Die Q. (fortan: Schuldnerin) beauftragte die Beklagte mit Vereinbarung vom 31. August 2011 mit ihrer wirtschaftsrechtlichen anwaltlichen Beratung, insbesondere der Entwicklung eines Sanierungskonzepts. Nr. 13 der Vereinbarung enthielt folgende Regelung:

"Aktenaufbewahrung Wir führen unsere Akten entweder in elektronischer oder papiergebundener Form. Unterlagen bewahren wir für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Abschluss des Mandats auf. Danach sind wir berechtigt, Daten zu löschen bzw. Akten zu vernichten, soweit wir Ihnen nicht Originaldokumente zur Aufbewahrung übergeben."