1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 24.03.2022 wird zurückgewiesen. Der Tenor der sozialgerichtlichen Verurteilung wird dahin berichtigt, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinaus seit dem 01.09.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Verjährung eines Anspruchs auf eine Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 €.
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