LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2023
L 5 KR 188/22
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c S. 2;
Fundstellen:
NZS 2024, 31
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 509/20

Verjährung des Anspruchs einer Betreiberin eines Krankenhauses auf Zahlung einer Aufwandspauschale

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 188/22

DRsp Nr. 2024/5202

Verjährung des Anspruchs einer Betreiberin eines Krankenhauses auf Zahlung einer Aufwandspauschale

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 24.03.2022 wird zurückgewiesen. Der Tenor der sozialgerichtlichen Verurteilung wird dahin berichtigt, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinaus seit dem 01.09.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1c S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Verjährung eines Anspruchs auf eine Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 €.