OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.11.2008
7 U 2/08
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 426 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2009, 1154
BB 2009, 1210
DStR 2009, XIII Heft 4 (Kurzinformation)
OLGReport-Karlsruhe 2009, 143
WM 2009, 407
ZFE 2009, 82
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 104/06

Verjährung des Gesamtschuldner-Ausgleichsanspruchs

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 7 U 2/08

DRsp Nr. 2009/24793

Verjährung des Gesamtschuldner-Ausgleichsanspruchs

1. Der Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gem. § 426 Abs. 1 BGB verjährt nach dem seit dem 01.01.2001 geltenden neuen Verjährungsrecht in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Ausgleichsanspruch fällig wurde und der Ausgleichsgläubiger Kenntnis vom Anspruch oder grob fahrlässig keine Kenntnis davon hatte. Der Ausgleichsanspruch entsteht mit der Begründung der Gesamtschuld, die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs tritt mit der Fälligkeit des Anspruchs des Gläubigers gegen die Gesamtschuldner und nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers durch den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner ein. 2. Entsprechendes gilt auch für den Ausgleichsanspruch entsprechend § 426 Abs. 1 BGB zwischen Sicherungsgebern (hier Gesellschafter), die gleichstufig dingliche Sicherheiten für ein Darlehen eines Dritten (hier der Gesellschaft) bestellt haben. Zur Hemmung der Verjährung ist ein Sicherungsgeber deshalb ggfs. auch vor der Beendigung der Zwangsvollstreckung in die von ihm gestellte Sicherheit gehalten, im Wege der Feststellungs- oder Freistellungsklage seinen Ausgleichsanspruch, der jedenfalls nach Freigabe der Sicherheit durch den Darlehensgläubiger auf Zahlung gerichtet werden kann, zu verfolgen.

Tenor

I. II. III. IV.