OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.03.2004
I-23 U 80/03
Normen:
StBerG § 57 Abs. 1 ; StBerG § 68 ; BGB § 242 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1087
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.04.2003

Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen Steuerberater

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen I-23 U 80/03

DRsp Nr. 2004/9561

Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen Steuerberater

1. Gemäß § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem Steuerberaterverhältnis in drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung eines Schadens. Schadensentstehung in diesem Sinn tritt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides ein, wenn der Steuerberater steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat. Für den Verjährungsbeginn kommt es nicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Mandanten von den anspruchsbegründenden Tatsachen an. 2. Dem Steuerberater ist es nicht verwehrt, sich mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung zu berufen, wenn nachweislich feststeht, dass der Mandant vom bisherigen zu einem neuen Steuerberater gewechselt hat, der bisherige Steuerberater nach Zugang des belastenden Steuerbescheids mit der Angelegenheit nicht mehr befasst war und ein irgendwie gearteter Anlass zur Überprüfung der eigenen vorangegangenen Buchführungstätigkeit nicht bestanden hat.

Normenkette:

StBerG § 57 Abs. 1 ; StBerG § 68 ; BGB § 242 ; BGB § 675 ;

Entscheidungsgründe: