BGH - Urteil vom 02.02.2017
IX ZR 91/15
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 675 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 446
BB
DB 2017, 7
DStR 2017, 15
MDR 2017, 395
NJW 2017, 9
NJW-RR 2017, 506
ZIP 2017, 21
ZIP 2017, 617
ZInsO 2017, 544
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 518/11
OLG Rostock, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 164/12

Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen pflichtwidrig handelnden Rechtsanwalts; Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Kostenschadens gegen einen Rechtsanwalt wegen pflichtwidrigen Führens eines aussichtslosen Prozesses gegen einen Dritten

BGH, Urteil vom 02.02.2017 - Aktenzeichen IX ZR 91/15

DRsp Nr. 2017/2338

Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen pflichtwidrig handelnden Rechtsanwalts; Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Kostenschadens gegen einen Rechtsanwalt wegen pflichtwidrigen Führens eines aussichtslosen Prozesses gegen einen Dritten

Der Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt, der pflichtwidrig eine Forderung des Mandanten hat verjähren lassen, verjährt unabhängig von der Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Kostenschadens gegen denselben Rechtsanwalt wegen pflichtwidrigen Führens eines aussichtslosen Prozesses gegen einen Dritten.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 675 Abs. 1;

Tatbestand