Verjährung einer Pauschgebühr nach drei Jahren nach VerfahrensabschlussHemmung der Verjährung durch Antrag auf PauschgebührBerufung auf Verjährung durch Staatskasse nicht treuwidrig
OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 5 RVGs 71/19
DRsp Nr. 2023/6328
Verjährung einer Pauschgebühr nach drei Jahren nach VerfahrensabschlussHemmung der Verjährung durch Antrag auf PauschgebührBerufung auf Verjährung durch Staatskasse nicht treuwidrig
1. Der Anspruch des Verteidigers nach § 51RVG auf eine Pauschgebühr verjährt gemäß § 195BGB nach drei Jahren.2. Die dreijährige Verjährung beginnt in dem Jahr, in dem das Verfahren abgeschlossen und damit der Vergütungsanspruch fällig geworden ist.3. Die Hemmung der Verjährung der Pauschgebühr erfolgt nur durch den Antrag beim zuständigen Gericht.4. Der Einwand der Verjährung durch einen Vertreter der Staatskasse ist nicht treuwidrig im Sinne des § 242BGB.
Tenor
Der Antrag des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.