OLG Köln - Beschluss vom 04.03.2020
26 U 73/19
Normen:
BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 124/19

Verjährung eines deliktischen SchadensersatzanspruchsMedienberichterstattung über den sogenannten Dieselskandal

OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 26 U 73/19

DRsp Nr. 2020/4868

Verjährung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs Medienberichterstattung über den sogenannten Dieselskandal

Angesichts der seit September 2015 einsetzenden Medienberichterstattung über den sog. Dieselskandal ist davon auszugehen, dass sich einem Fahrzeughalter das Betroffensein seines Fahrzeuges sowie ein hieraus resultierender deliktischer Schadensersatzanspruch gegenüber dem Fahrzeughersteller förmlich hätte aufdrängen müssen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn - Einzelrichterin - vom 23.09.2019 (Az. 17 O 124/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 zurückweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.