BGH - Beschluss vom 29.06.2022
VII ZR 327/21
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 168/19
OLG Frankfurt/Main, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 155/20

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Gebrauchtwagens wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Positive Kenntnis eines Käufers von der Betroffenheit seines Pkw vom sog. Dieselskandal

BGH, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen VII ZR 327/21

DRsp Nr. 2022/11662

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Gebrauchtwagens wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Positive Kenntnis eines Käufers von der Betroffenheit seines Pkw vom sog. Dieselskandal

Im Hinblick auf die positive Kenntnis eines Käufers von der Betroffenheit seines Pkw vom sogenannten Dieselskandal genügt es in Bezug auf die der Beweiserhebung vorgeschaltete Handhabung der Substantiierungsanforderungen gegenüber einer Verjährungseinrede, wenn der klagende Käufer - wie hier - vorträgt, erst im Jahr 2016 sei er von der Beklagten durch ein Schreiben aufgefordert worden, ein Software-Update durchzuführen zu lassen, wodurch er Kenntnis davon erlangt habe, dass sein Fahrzeug einem Rückruf des KBA unterliege, der im Zusammenhang mit der Abgassoftware stehe.

Tenor

Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 22. März 2021 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: bis 25.000 €

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 826;