Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Februar 1997 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 8.000,-- DM festgesetzt.
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß §
1. Die sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen nicht (vgl. §
a) Das mit Bescheid vom 1. September 1993 gegen den Kläger gemäß Art.
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