FG Hamburg - Beschluss vom 12.02.2010
4 K 228/09
Normen:
EGVO 2988/95 Art. 3 Abs. 1; EGVO 2988/95 Art. 3 Abs. 3; BGB § 195 a.F.;

Verjährung Rückforderung von Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 4 K 228/09

DRsp Nr. 2010/6493

Verjährung Rückforderung von Ausfuhrerstattung

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Verstößt eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 195 BGB in der bis zum Ende des Jahres 2001 geltenden Fassung auf Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit? 2. Verstößt die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB bei Rückforderung von zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit? Wenn die Frage zu 2) zu bejahen ist: Verstößt die Anwendung einer im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 längeren nationalen Verjährungsfrist, die in richterlicher Rechtsfortbildung aufgrund einer angenommenen Notkompetenz im Einzelfall festgelegt wird, gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit?

Normenkette:

EGVO 2988/95 Art. 3 Abs. 1; EGVO 2988/95 Art. 3 Abs. 3; BGB § 195 a.F.;

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Prozessverlauf

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte von der Klägerin im Juli 2003 gewährte Ausfuhrerstattung zu Recht mit Bescheid vom 13.12.1999 zurückgefordert hat.