BGH - Urteil vom 05.07.2018
III ZR 273/16
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 670;
Fundstellen:
BB 2018, 1857
BauR 2018, 1727
MDR 2018, 1233
NJW 2018, 2714
VersR 2018, 1394
WM 2019, 130
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 507/15
OLG Naumburg, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 61/15

Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz von im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigten Aufwendungen; Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen des Geschäftsführers; Ersatzbegehren bzgl. Aufwendungen für den Abriss einer baufälligen Eisenbahnbrücke

BGH, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen III ZR 273/16

DRsp Nr. 2018/9891

Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz von im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigten Aufwendungen; Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen des Geschäftsführers; Ersatzbegehren bzgl. Aufwendungen für den Abriss einer baufälligen Eisenbahnbrücke

a) Ansprüche aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nacheinander (Fortführung von Senat, Urteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9 und vom 22. Januar 2001 - III ZR 168/00, BeckRS 2001, 30163582).b) Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat (Anschluss an RGZ 84, 390).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 670;

Tatbestand