OLG Hamm - Urteil vom 13.09.2017
30 U 34/16
Normen:
EEG 2012 § 35 Abs. 4 S. 2; EEG 2014 § 57 Abs. 5 S. 2; BGB § 195; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 08.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 138/15

Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung ausgezahlter Einspeisungsvergütung

OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen 30 U 34/16

DRsp Nr. 2018/2297

Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung ausgezahlter Einspeisungsvergütung

Rückforderungsansprüche hinsichtlich gezahlter Einspeisevergütungen verjähren nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 195, 199 BGB) in drei Jahren und nicht nach der kürzeren Verjährungsfrist der §§ 35 Abs. 4 S. 2 EEG 2012 bzw. 57 Abs. 5 S. 2 EEG 2014 mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 8. Februar 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold - 1 O 138/15 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 18.323,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 an die Klägerin verurteilt worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 64 % und der Beklagte zu 36 %.