OLG Köln - Beschluss vom 16.07.2018
5 U 82/17
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 438 Abs. 3 S. 1; BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 278; BGB § 123 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 234/16

Verjährung von Ansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - Aktenzeichen 5 U 82/17

DRsp Nr. 2018/12587

Verjährung von Ansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Gewährleistungsansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw verjähren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung des Pkw. 2. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren findet gem. § 438 Abs. 3 S. 1 BGB keine Anwendung, weil der Händler, der dem Käufer den Pkw veräußert hat, sich das arglistige Verhalten des Herstellers nicht zurechnen lassen muss und somit den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.4.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 234/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 438 Abs. 3 S. 1; BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 278; BGB § 123 Abs. 2;

Gründe

I.