OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.2017
17 U 29/16
Normen:
AktG § 62 Abs. 1 S. 1; AktG § 57 Abs. 1 S. 1; AktG § 62 Abs. 3; AktG § 116 S. 1; AktG § 93 Abs. 6; AktG § 117 Abs. 1 S. 1; AktG § 317 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 41/12

Verjährung von Ansprüchen einer Aktiengesellschaft aus unzulässiger EinlagenrückgewährVerjährung von Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft gegen ein Mitglied des Aufsichtsrats

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2017 - Aktenzeichen 17 U 29/16

DRsp Nr. 2018/18049

Verjährung von Ansprüchen einer Aktiengesellschaft aus unzulässiger Einlagenrückgewähr Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft gegen ein Mitglied des Aufsichtsrats

1. Ansprüche einer Aktiengesellschaft gegen einen Aktionär wegen bis 2004 erfolgter unzulässiger Einlagenrückgewähr verjähren gem. § 62 Abs. 3 S. 1 AktG a.F. in fünf und nicht in zehn Jahren. 2. Auch Schadensersatzansprüche gegen ein Mitglied des Aufsichtsrats gem. §§ 116 S. 1, 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG verjähren in fünf Jahren, soweit der Schaden in der Zeit bis 2004 verursacht worden ist (§§ 116 S. 1, 93 Abs. 6 AktG, § 24 EGAktG).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 13.01.2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

AktG § 62 Abs. 1 S. 1; AktG § 57 Abs. 1 S. 1; AktG § 62 Abs. 3; AktG § 116 S. 1; AktG § 93 Abs. 6; AktG § 117 Abs. 1 S. 1; AktG § 317 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.