BFH - Beschluss vom 18.08.2015
VII R 5/14
Normen:
EnergieStRL Art. 14 Abs. 1 lit. a S. 1; AO § 169 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 52/13

Verjährung von Ansprüchen eines Kraftwerksbetreibers auf Erstattung der Mineralölsteuer

BFH, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen VII R 5/14

DRsp Nr. 2015/19886

Verjährung von Ansprüchen eines Kraftwerksbetreibers auf Erstattung der Mineralölsteuer

1. NV: Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Hemmung nationaler Festsetzungs- bzw. Verjährungsfristen selbst bei nicht fristgerechter Umsetzung von Richtlinienbestimmungen besondere Umstände voraus. 2. NV: Solche besonderen Umstände liegen in Bezug auf mineralölsteuerrechtlichen Entlastungsansprüche jedenfalls dann nicht vor, wenn ihre Geltendmachung weder durch den Gesetzgeber noch durch das Verhalten der Finanzbehörden unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert worden ist und der Entlastungsberechtigte aufgrund eigener Säumnis zum Eintritt der Verjährung und zum Erlöschen der verspätet geltend gemachten Ansprüche beigetragen hat.

1. Die Festsetzungsfrist für Verbrauchssteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt gem. § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO lediglich ein Jahr. 2. Hat der Steuerpflichtige die vollständige Erstattung der Mineralölsteuer für ein bestimmtes Jahr beantragt und hinzugefügt, dass dies auch für die möglichen Folgejahre beantragt würde, derzeit aber nur der Hemmung der Verjährung diene, so ist damit klargestellt, da ein Erstattungsantrag nur für das ursprünglich genannte, nicht aber auch für die Folgejahre gestellt worden ist.

Tenor