BGH - Teilurteil vom 29.06.2006
IX ZR 227/02
Normen:
StBerG § 68 ;
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 209/02
LG Saarbrücken, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 433/00

Verjährung von Ansprüchen gegen einen Steuerberater

BGH, Teilurteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen IX ZR 227/02

DRsp Nr. 2006/21194

Verjährung von Ansprüchen gegen einen Steuerberater

1. Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass zu prüfen, ob er seinen Auftraggeber durch einen Fehler geschädigt hat, und muß er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene Schädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, ob die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzuweisen. Diese sekundäre Pflicht ist verletzt, wenn der Steuerberater den gebotenen Hinweis vor Eintritt der Primärverjährung nicht erteilt hat. Versäumt der haftpflichtige Steuerberater dies schuldhaft, so steht dem Geschädigten ein Sekundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs nicht eingetreten.2. Die sekundäre Hinweispflicht entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt beauftragt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Einschaltung gerade zu dem Zweck erfolgt ist, einen möglichen Regress gegen den nunmehr in Anspruch genommenen Steuerberater zu prüfen, bei dem der Wegfall seiner sekundären Hinweispflicht in Frage steht. Die Prüfung von Regressansprüchen gegen andere Steuerberater ist nicht ausreichend.