Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2006 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Soweit in der Berufungsinstanz die Klage um 23.893,64 EUR erweitert worden ist, wird sie abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
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