BGH - Urteil vom 14.05.2009
IX ZR 141/06
Normen:
StBerG § 68;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1579
Vorinstanzen:
OLG München, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 3567/04
LG München, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 7161/03

Verjährung von Ansprüchen gegen einen Steuerberater

BGH, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 141/06

DRsp Nr. 2009/13204

Verjährung von Ansprüchen gegen einen Steuerberater

1. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater beginnt mit Entstehung des Schadens. Hat der Steuerberater dem Mandanten den Erwerb eines Grundstücks zu einem überhöhten Preis empfohlen, so tritt der Schaden mit Abschluss des Kaufvertrages ein. 2. Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler Schaden zugefügt hat und muss er dabei eine entsprechende Pflichtverletzung erkennen, so hat er den Mandanten hierauf und auf die kurze Verjährung hinzuweisen. Diese Pflicht wird aber nur durch solche Ereignisse ausgelöst, wenn der Steuerberater veranlasst war, gerade in eine Prüfung dahingehend einzutreten, ob der Kaufpreis überhöht war.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2006 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Soweit in der Berufungsinstanz die Klage um 23.893,64 EUR erweitert worden ist, wird sie abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StBerG § 68;

Tatbestand: