Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Verjährung von Energiesteuer (EnergieSt) wegen Mischungsvorgängen ohne Verwendererlaubnis.
Gegenstand des Betriebs der Klägerin ist der Handel mit und die Herstellung von Chemikalien und chemischen Produkten. Zu diesem Zweck unterhält die Klägerin an ihrem Geschäftssitz in Dillenburg ein Lager für Energieerzeugnisse sowie für Branntwein und branntweinhaltige Erzeugnisse. In diesem Lager (Verbrauchsteuer-Lagernummer DE XXX) darf sie aufgrund einer am 7. Januar 2011 erteilten unbefristeten Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) bestimmte Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern.
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