OLG München - Beschluss vom 19.05.2017
34 Wx 154/17 Kost
Normen:
BGB § 202 , § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 205; BGB § 203 , § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 205; GNotKG § 81; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4; JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1; KostO § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 12.04.2017

Verjährung von Gebührenforderungen der Staatskasse

OLG München, Beschluss vom 19.05.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 154/17 Kost

DRsp Nr. 2017/7506

Verjährung von Gebührenforderungen der Staatskasse

GNotKG § 81 JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 Satz 1 KostO § 17 Abs. 3 Zur Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung von Gerichtskosten.

1. Gemäß § 17 Abs. 1 KostO verjährt der Anspruch auf Zahlung von Gebühren aus Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit binnen vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren beendet worden ist. 2. Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass einem Kostenschuldner mitgeteilt wird, dass die Gerichtskosten gegenüber einem weiteren Mithaftenden geltend gemacht werden und die Gerichtskasse im Hinblick hierauf weitere Schritte zur Kosteneinziehung zunächst zurückstellt.

Tenor

Auf die Beschwerden des Beteiligten zu 1 wird der Kostenansatz vom 20. Juli 2011, mit dem der Beteiligte zu 1 für die Kosten der Eintragung des Untererbbaurechts am 13. Januar 2011 in Anspruch genommen wird (KSB: XXX; Kostenrechnung vom 28.7.2011, ReNr. XXX), unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 12. April 2017 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 202 , § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 205; BGB § 203 , § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 205; GNotKG § 81; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4; JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1; KostO § 17 Abs. 3;

Gründe

I.