OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.11.2017
8 U 239/16
Normen:
ZPO § 301; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 99/16

Verjährung von gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemachten Schadensersatzansprüchen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.11.2017 - Aktenzeichen 8 U 239/16

DRsp Nr. 2017/16110

Verjährung von gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemachten Schadensersatzansprüchen

Zu den inhaltlichen Anforderungen an die die Verjährungshemmung beendende Entscheidung des Versicherers

1. Gem. § 3 Nr. 3 S. 1 PflVG a.F. ist die Verjährung von Ansprüchen bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, wenn der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden ist. 2. Auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers kann eine Entscheidung i.S. von § 3 Nr. 3 S. 1 PflVG a.F. darstellen. Dies setzt jedoch eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers voraus. Daher beendet eine positive Entscheidung des Versicherers die Verjährungshemmung nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern sie der Höhe nach ausreichend belegt werden. 3. In der vorbehaltlosen Ersatzleistung auf einzelne Schadenspositionen kann ein Anerkenntnis i.S. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen. Ein derartiges Anerkenntnis ist aber einer die Verjährungshemmung des § 3 Nr. 3 S. 1PflVG a.F. beendenden Entscheidung noch ohne Weiteres gleich zu setzen. Vielmehr können Verjährungsneubeginn und Verjährungshemmung in entsprechenden Fällen nebeneinander treten.

Tenor