Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Mai 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt EUR 29.702,07.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma E. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) Honoraransprüche als Masseverbindlichkeit geltend.
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