OLG Naumburg - Urteil vom 10.05.2017
5 U 3/17
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; BGB § 214 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1326/15

Verjährung von Mängelansprüchen beim VOB/B-Vertrag

OLG Naumburg, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 5 U 3/17

DRsp Nr. 2018/5220

Verjährung von Mängelansprüchen beim VOB/B-Vertrag

1. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistungen oder einen Teil der Leistungen in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme sofern nichts anderes vereinbart ist, gem. § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. 2. Mit dieser fiktiven Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche (hier: fünf Jahre) zu laufen. 3. Die durch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens bewirkte Hemmung der Verjährung endet gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate nach der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens. Dabei hat bei einem Verfahren, das eine Vielzahl auch voneinander unabhängiger Mängel zu Gegenstand hat, jeder Mangel auch dann verjährungsrechtlich sein eigenes Schicksal, wenn die Mängel von einem Sachverständigen untersucht werden, das selbständige Beweisverfahren nach Erstellung des Gutachtens jedoch nur hinsichtlich einzelner Mängel weiter betrieben wird.

Die Berufung der Kläger gegen das am 16. Dezember 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.