Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 11.04.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl - 32 F 362/11 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Frage des Eintritts der Verjährung zugelassen.
I.
Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses unter I. verwiesen.
Mit Beschluss vom 11.4.2012 hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller am 13.4.2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2.5.2012, eingegangen beim Amtsgericht Brühl am 3.5.2012, hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.5.2012, der am 1.Juni 2012 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet.
Der Antragsteller wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz und beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Brühl vom 11.4.2012,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 32.722,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 9.9.2011 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
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