Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Klägerin meldete im Oktober 1993 beim Hauptzollamt A 26 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 0000 zur Ausfuhr nach Jordanien an. Für diese Ausfuhrsendung gewährte ihr das beklagte Hauptzollamt antragsgemäß mit Bescheid vom 23.03.1994 (94-.....) Ausfuhrerstattung in Höhe von DM 27.976,01.
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