Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Klägerin meldete im Dezember 1993 beim Hauptzollamt A 38 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 0000 zur Ausfuhr in ein Drittland an. Für diese Ausfuhrsendung gewährte ihr das beklagte Hauptzollamt antragsgemäß mit Bescheid vom 02.09.1994 (94-.....) Ausfuhrerstattung in Höhe von DM 23.485,88.
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