BGH - Urteil vom 17.03.2022
III ZR 226/20
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2; BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2022, 1171
MDR 2022, 822
VersR 2022, 1250
WM 2022, 984
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2/19
OLG Koblenz, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 2000/19

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller in einem sog. Dieselfall; Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

BGH, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen III ZR 226/20

DRsp Nr. 2022/7205

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller in einem sog. Dieselfall; Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller in einem sogenannten Dieselfall (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 396/21, juris Rn. 27).