OLG Stuttgart - Urteil vom 23.02.2010
12 U 198/08
Normen:
EGBGB Art. 6 Abs. 4 S. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 852 Abs.1 a.F.; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 500/07

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen ehemals in einer Sozietät verbundene Steuerberater

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 12 U 198/08

DRsp Nr. 2010/17650

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen ehemals in einer Sozietät verbundene Steuerberater

Die Klage eines Nichtberechtigten vermag die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2008 wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 664.679,45 €

Normenkette:

EGBGB Art. 6 Abs. 4 S. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 852 Abs.1 a.F.; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: