ArbG Hannover, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 188/19
Verjährung von UrlaubsabgeltungsansprüchenKein Ansatz einer unionsrechtlichen Auslegung des § 7 Abs. 4 BUrlG bei Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers an der Urlaubsnahme des Arbeitnehmers
LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.08.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 614/20
DRsp Nr. 2020/15277
Verjährung von UrlaubsabgeltungsansprüchenKein Ansatz einer unionsrechtlichen Auslegung des § 7 Abs. 4BUrlG bei Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers an der Urlaubsnahme des Arbeitnehmers
Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen den Vorschriften der Verjährung gem. §§ 195BGB, Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht (ausreichend) nachgekommen ist. Die nationale Rechtslage ist eindeutig und einer europarechtskonformen Auslegung nicht zugänglich.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unterliegt als reiner Geldanspruch der Verjährungseinrede. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit für eine Urlaubsnahme des Arbeitnehmers nicht erfüllt haben sollte. Soweit es höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 7 Abs. 1BUrlG gibt, gilt diese nur für eine Verschiebung des Verfalls des Urlaubsanspruchs, nicht aber für einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Die nationale Rechtslage ist insoweit eindeutig und einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich. Auch enthält die Richtlinie RL 2003/88/EG keine Vorgaben zur Problematik der Verjährung eines Zahlungsanspruchs.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.03.2020 - 9 Ca 188/19 - teilweise abgeändert:
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