FG Hamburg, Urteil vom 05.04.2007 - Aktenzeichen 4 K 266/03
DRsp Nr. 2008/3997
Verjährung von Zinsforderungen
Zu erhebende Zinsen auf zurückgeforderte Ausfuhrerstattungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG verjähren in Ermangelung spezieller Vorschriften des nationalen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts in analoger Anwendung des § 197BGB a.F. (= in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) in vier Jahren. Die Verjährung der in den §§ 196, 197BGB a.F. bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200BGB a.F. maßgebende Zeitpunkt eintritt. Maßgebender Zeitpunkt im Sinne des § 198BGB a.F. ist die Entstehung des Anspruchs; hier entsteht der Rückforderungsanspruch des beklagten Hauptzollamtes erst mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides.