Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob ein schriftliches Auskunftsverlangen der Steuerfahndung gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) verjährungshemmende Wirkung entfaltet, wenn es zugleich die Ankündigung enthält, nachträgliche Angaben als strafbefreiende Selbstanzeige zu werten, ist geklärt.
a)
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