BGH - Urteil vom 14.07.2022
VII ZR 255/21
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2022, 1986
MDR 2022, 1300
NJW-RR 2022, 1286
NZBau 2022, 589
WM 2022, 2349
ZIP 2022, 2250
ZInsO 2022, 2117
ZVI 2022, 378
ZfBR 2022, 784
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 60/17
OLG Koblenz, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1498/18

Verjährungshemmung durch Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren; Nachholung der im Mahnbescheid nicht hinreichenden Individualisierung des Anspruchs; Abstellen auf den Erkenntnishorizont des Schuldners für die Individualisierung im Mahnbescheid

BGH, Urteil vom 14.07.2022 - Aktenzeichen VII ZR 255/21

DRsp Nr. 2022/12459

Verjährungshemmung durch Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren; Nachholung der im Mahnbescheid nicht hinreichenden Individualisierung des Anspruchs; Abstellen auf den Erkenntnishorizont des Schuldners für die Individualisierung im Mahnbescheid

Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet. Die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs kann nachgeholt werden. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar nicht rückwirkend, aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme. Für die nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren ist ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgt.

Tenor

Auf die für die Klägerin eingelegte Revision ihrer Streithelfer wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. März 2021 aufgehoben.