Gründe:
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), in Gütergemeinschaft lebende Eheleute, bewirtschaften gemeinsam einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelter Gewinn gesondert und einheitlich festgestellt wird.