FG Köln - Urteil vom 20.04.2010
8 K 3038/08
Normen:
EStG § 22 Nr. 3;
Fundstellen:
K&R 2010, 529

Verkauf einer Internet-Domain als Leistung i.S.v. §§ 22 Nr. 3 EStG

FG Köln, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 8 K 3038/08

DRsp Nr. 2010/11709

Verkauf einer Internet-Domain als Leistung i.S.v. §§ 22 Nr. 3 EStG

1. Veräußerungsvorgänge und veräußerungsähnliche Vorgänge, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, fallen nicht unter den Leistungsbegriff des § 22 Nr. 3 EStG. 2. Bei einer Internet-Domain handelt es sich um ein immaterielles und verkehrsfähiges Wirtschaftsgut, bei dessen Veräußerung der Inhaber nicht gegen Zahlung eines Entgelts auf die weitere Nutzungsmöglichkeit verzichtet (Unterlassen als sonstige Leistung), sondern um eine Substanzveräußerung, die nicht unter den Leistungsbegriff des § 22 Nr. 3 EStG fällt.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte den Erlös des Klägers aus dem Verkauf einer Internet-Domain zu Recht als sonstige Einkünfte bei der Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr - 2001 - berücksichtigt hat.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbetrieb, der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.