I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) schloss als alleiniger Gesellschafter der H-GmbH im Jahr 2000 mit der M Corporation (MC) einen Joint-Venture-Vertrag, um auf einem der GmbH gehörenden Areal einen Gebäudekomplex zu entwickeln und zu errichten. Er übertrug der MC die Hälfte seiner GmbH-Anteile. Für den Fall, dass keine Verständigung über die Realisierung des Projekts möglich sein sollte, sah der Joint-Venture-Vertrag vor, dass einer der Beteiligten die Geschäftsanteile des anderen übernehmen und letzterer aus der GmbH ausscheiden sollte. Die H-GmbH wurde in H/MC Projekt GmbH umbenannt. Im Jahr 2003 vereinbarten die Gesellschafter, dass die Zusammenarbeit beendet werden und die MC das von der H/MC Projekt GmbH geplante Bauvorhaben ohne den Antragsteller weiterführen sollte.
Auf Betreiben der MC sollte hierzu nicht, wie ursprünglich vertraglich vorgesehen, der Antragsteller als GmbH-Gesellschafter ausscheiden und seine GmbH-Anteile auf die MC übertragen, sondern die H/MC Projekt GmbH sollte vor dem Anteilserwerb durch die MC in eine GmbH & Co. KG umgewandelt werden.
Zu diesem Zweck wurden am 11. März 2003 fünf notarielle Verträge geschlossen.
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