1. Der Körperschaftsteuerbescheid vom 9. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2010 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Körperschaftsteuer auf …. EUR herabgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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