FG München - Urteil vom 29.07.2013
7 K 190/11
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 9
DStRE 2014, 206
IStR 2013, 963

Verkauf von Anteilen an einer Personengesellschaft mit inländischem Grundbesitz durch ausländische Kapitalgesellschaft führt nicht zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften

FG München, Urteil vom 29.07.2013 - Aktenzeichen 7 K 190/11

DRsp Nr. 2013/21572

Verkauf von Anteilen an einer Personengesellschaft mit inländischem Grundbesitz durch ausländische Kapitalgesellschaft führt nicht zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften

1. Die Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen sich ein im Inland belegenes Grundstück befindet, kann nicht mit der Veräußerung des Grundstücks gleichgestellt werden. 2. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG kommt nur zur Anwendung, wenn der Gegenstand der Veräußerung unbewegliches Vermögen im Sinne des Zivilrechts ist. Dies ist bei einem Kommanditanteil nicht der Fall. 3. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gestattet nicht, die Veräußerung einer gesamthänderischen Beteiligung an einem Grundstück in die Veräußerung dieses Grundstücks umzuqualifizieren.

1. Der Körperschaftsteuerbescheid vom 9. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2010 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Körperschaftsteuer auf …. EUR herabgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.