FG München - Urteil vom 16.07.2002
6 K 5032/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verkaufsprovisionen als Umsatztantieme; Körperschaftsteuer 1993 u. 1994; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals 1993 u. 1994; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1993 u. 31.12.1994; Gewerbesteuermessbetrag 1994

FG München, Urteil vom 16.07.2002 - Aktenzeichen 6 K 5032/00

DRsp Nr. 2002/13612

Verkaufsprovisionen als Umsatztantieme; Körperschaftsteuer 1993 u. 1994; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals 1993 u. 1994; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1993 u. 31.12.1994; Gewerbesteuermessbetrag 1994

1. Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Verkaufsprovisionen, so sind diese als Umsatztantieme zu beurteilen und führen i.d.R. zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. 2. Die Tatsache, dass eine derartige Verkaufsprovision bei einer frühren Außenprüfung nicht beanstandet worden ist, schafft keinen Vertrauenstatbestand mit der Folge, dass sie bei einer späteren Prüfung anzuerkennen wäre.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) der Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Vermittlungsprovisionen, die in den Streitjahren 1993 und 1994 dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn L., gewährt wurden, zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen zugerechnet hat.