I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) der Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Vermittlungsprovisionen, die in den Streitjahren 1993 und 1994 dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn L., gewährt wurden, zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen zugerechnet hat.
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