FG München - Urteil vom 22.02.2000
13 K 4281/96
Normen:
EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 10d Abs. 3 ;

Verkehrsflugzeugführer: Abgrenzung Ausbildungs- und Fortbildungskosten; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG 1992

FG München, Urteil vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 13 K 4281/96

DRsp Nr. 2002/9481

Verkehrsflugzeugführer: Abgrenzung Ausbildungs- und Fortbildungskosten; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG 1992

Aufwendungen für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerscheinlizenz (ATPL) und der Langstreckenberechtigung (Long Range) im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses sind für einen gelernten Maschinenschlosser auch dann Ausbildungs- und keine (vorweggenommenen) Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige bereits eine Fluglizenz (hier: Privatflugzeugführerschein (PPL) nebst der allgemein gültigen Flugfunksprechzeugnis (AZF)) besitzt und bereits während der Ausbildungszeit ein Arbeitsvertrag mit einem Luftfahrtunternehmen zur späteren Übernahme als Co-Pilot nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung abgeschlossen wurde. Eine Aufteilung der einheitlichen Schulungsmaßnahme in Ausbildungs- und Fortbildungskosten kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 10d Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen zum Erwerb der Lizenz zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.