FG Hessen - Urteil vom 21.01.2002
2 K 808/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Verkehrsflugzeugführer; Pilotenlizenz; Ausbildung; Fortbildung - Kosten für den Erwerb einer Verkehrsflugzeugführerlizenz als Ausbildungskosten

FG Hessen, Urteil vom 21.01.2002 - Aktenzeichen 2 K 808/99

DRsp Nr. 2003/2760

Verkehrsflugzeugführer; Pilotenlizenz; Ausbildung; Fortbildung - Kosten für den Erwerb einer Verkehrsflugzeugführerlizenz als Ausbildungskosten

Vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses angefallene Kosten für die Ausbildung zur Erlangung der Lizenz zum Verkehrsflugzeugführer sind nicht als Werbungs- sondern als Berufsausbildungskosten zu berücksichtigen, selbst wenn der spätere Arbeitgeber einen Teil der Kosten erstattet.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Der ledige Kläger ist seit dem 04.03.199x Inhaber der Privatpilotenlizenz (PPL). Seit dem 08.09.199x besitzt er das allgemeine Sprechfunkzeugnis.

Der Kläger ist seit dem 03.08.199x bei der D. L. AG als Flugzeugführer angestellt. Bis zum 02.08.199x befand er sich in Ausbildung zum Berufsflugzeugführer. Aus seiner Beschäftigung als Pilot bei der L. AG erzielte er im Streitjahr 1996 einen Bruttoarbeitslohn von 34.048,[mdash ]DM. In seiner Einkommensteuererklärung 1996 machte der Kläger Aufwendungen für eine Lizenzversicherung in Höhe von 2.005,[mdash ] DM, Kosten für fliegerärztliche Untersuchung in Höhe von 350,[mdash ] DM sowie Schulungskosten in Höhe von 32.634,[mdash ] DM als Fortbildungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.