Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg ist nach dem einstimmigen Votum des Senats offensichtlich unbegründet.
Es ist beabsichtigt, diese durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht aus einem Unfall in Anspruch, den dieser am 16.08.2015 gegen 17.30 Uhr vor einem von der Beklagten betriebenen Festzelt in B erlitten haben will. Er behauptet, er sei auf einer nach außen führenden regennassen Aluminiumrampe ausgerutscht und gestürzt.
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