Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Die Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Senats, insbesondere nicht eine solche aufgrund mündlicher Verhandlung, § 522 Abs. 2 Nr. 1 - 4 ZPO.
Der Senat hat mit Beschluss vom 12.01.2018 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen gedenkt.
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