1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Dezember 2021 verkündete Kammerurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird das Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.
Auf die Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet.
B.
Die gemäß § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
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