OLG Köln - Beschluss vom 04.02.2020
7 U 285/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 99/19

Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers nach Aufstellung eines Bretts an der Hauswand zur Ableitung von Regenwasser

OLG Köln, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 7 U 285/19

DRsp Nr. 2020/12366

Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers nach Aufstellung eines Bretts an der Hauswand zur Ableitung von Regenwasser

Wer auf dem Bürgersteig vor seiner Wohnung ein Brett an der Fassade aufstellt, um Regenwasser abzuleiten, ist nicht verpflichtet, weitere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn das Brett gut sichtbar war und von einem Geschädigten auch unstreitig wahrgenommen worden ist.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.10.2019 (Az.: 4 O 99/19) nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe